Verein

Der Vereinsvorstand

Hannes Hochmeister
Obmann

Dr. Ursula Baatz
Obmann-Stellvertreterin

Fabian Pollack

Schriftführer

Sabine Müller-Funk
Schriftführer-Stellvertreterin


Organisation

Susanne Nückel
Michaela Mück

Raumfotos vom Institut: © Georg Oberweger, © Michaela Mück


 

Statuten

Verein Bund für neue Lebensform

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen »Bund für neue Lebensform«, hat seinen Sitz in Wien 6, Lehargasse 1/2. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2. Zweck

Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig, unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verein vermittelt auf theoretische und praktische Weise körperliche, psychische und spirituelle Inhalte, die der Weiterbildung, Förderung und dem Wohlbefinden seiner Mitglieder, Teilnehmer:innen und Besucher:innen dienen.

Der Verein unterstützt die Entwicklung einer friedlichen, weltoffenen, pluralen und nachhaltigen Gesellschaft und versteht sich als Begegnungsort für unterschiedliche geistige Strömungen.

Der Verein fördert das Andenken an die Gründerin Dr. Susanne Schmida und erhält die historischen Vereinsräumlichkeiten in Wien 6, Lehargasse 1/2.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Als ideelle Mittel dienen:
  1. Wissenschaftliche, künstlerische und praktische Arbeiten durch Kurse, Vorträge, Seminare ua.
  2. Aufführungen, Einzelberatungen und Diskussionsabende
  3. Pflege der Medien – Bibliothek
  4. Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen und Personen des In- und Auslands
  • Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Mitgliedsbeiträge und Nutzungsgebühren
  2. Spenden, Sammlungen, Subventionen, Erbschaften und Förderungen von öffentlichen und privaten Stellen und sonstigen Zuwendungen

    4. Arten der Mitgliedschaft

Alle Mitglieder anerkennen den Vereinszweck und fördern diesen nach besten Kräften und Gewissen.

  • Ordentliche Mitglieder, das sind physische Personen, die eine der jeweiligen Studienrichtung angemessene und von den jeweiligen Institutionen (z.B. Yoga-Vereine oder andere etablierte Ausbildungsinstitutionen) anerkannte Ausbildung, die in Bezug zur Tätigkeit am Institut steht, haben.
    Diese Personen beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit, das heißt insbesondere beteiligen sie sich an der Koordination, Organisation und Verwaltung des Instituts, ebenso an Instandsetzung und Verbesserung der Infrastruktur des Vereinslokals.
  • Außerordentliche Mitglieder, das sind solche physischen und juristischen Personen, die die Institutsräume entgeltlich nutzen.
  • Ehrenmitglieder, das sind solche Personen, die bedeutende, die Zwecke des Vereins fördernde wissenschaftliche, künstlerische oder sonstige Arbeiten leisten oder geleistet haben und von der Generalversammlung ernannt werden.

    5. Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im § 4. aufgezählten Bedingungen erfüllen, sofern sie vom Vorstand aufgenommen werden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem ähnlichen Bildungsauftrag handeln.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

    6. Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
    Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand fristgerecht einem Monat zuvor (bis 30. November) schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Forderungen bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

    7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
  • Die Statuten sind auf der Webseite einsichtig.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder (ordentliche, außerordentliche mit Jahresmitgliedschaft und Ehrenmitglieder) kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  • Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (ordentliche, außerordentliche mit Jahresmitgliedschaft und Ehrenmitglieder) dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    8. Die Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer:innen und das Schiedsgericht.

    9. Die Generalversammlung
  • Die Generalversammlung ist die »Mitgliederversammlung« im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Vorstands
  2. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  4. Verlangen der Rechnungsprüfer:innen
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

zeitlich wie vereinbart bzw. im Falle von c) bis d) binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail und Aushang im Vereinslokal einzuladen.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulä
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein:e/ihr:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • Ein Protokoll der Sitzung der Generalversammlung ist von Schriftführer:in bzw. Stellvertretung zu erstellen und an die Mitglieder zu versenden.

    10. Aufgaben der Generalversammlung
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Gegebenenfalls Beschlussfassung über einen Budgetvoranschlag;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  • Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    11. Der Vorstand
    Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter:in, Schriftführer:in und Stellvertreter:in sowie Kassier:in und Stellvertreter:in.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Eine nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
  • Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
  • Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Vorstandsitzungen werden vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese:r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein:e/ihr:e
    Stellvertreter:in. Ist auch diese:r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) oder Rücktritt (Abs. 13).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Wahl des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in einer nächstfolgenden Generalversammlung in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
    Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.

    12. Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • Einrichtung und Kontrolle eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Festsetzung der Kostenersätze;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

    13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer:in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau oder der Kassier:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle von Obmann/Obfrau, Schriftführer:in oder Kassier:in ihre Stellvertreter:innen.

    14. Die Rechnungsprüfer:innen
  • Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Sinne des Vereinsgesetzes kann an Stelle der zwei Rechnungsprüfer:innen ein Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
  • Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

    15. Das Versöhnungsteam und das Schiedsgericht
  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren;
  • Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Leitungsorganes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung durch die Streitparteien erfolgt die Einigung durch Losentscheid. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Leitungsorgan über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen;
  • Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    16. Auflösung des Vereins
  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  • Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.

    Beschlossen von der Generalversammlung am 28.11.2025.

 

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